Verpackungen: siehe Thema "Zusammengesetzte Verpackungen"

Unverpackte Gegenstnde:

Die Gegenstnde mit Ausnahme von Gegenstnden der UN-Nummer 3559 drfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschlielich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgersteten Handhabungseinrichtungen oder Gterbefrderungseinheiten befrdert werden.


Zustzliche Vorschrift:
Druckgefe mssen den Vorschriften der zustndigen Behrde fr den (die) im Druckgef enthaltenen Stoff(e) entsprechen.